Hand in Hand - die weltliche und kirchliche Gerichtsbarkeit

Hand in Hand - die weltliche und kirchliche Gerichtsbarkeit

Vorgeschichte Visto: 55507

Bei der Verfolgung und Verurteilung von Hexen traf es die Verdächtigen gleich mit doppelter Härte. Weder Staat noch Kirche ließen sich nachsagen, nicht alles unternommen zu haben, um bei den Hexenverfolgungen Gesetz und Ordnung walten zu lassen. Die Rechtssprechung folgte dabei einem perfiden System … 

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„Liebe Brüder, so ein Mensch etwa von einem Fehler übereilt wurde, so helfet ihm wieder zurecht mit sanftmütigem Geist, die ihr geistlich seid.“  

(Paulus an die Galater, VI, 1,2)
 

Worte, wie diese galten nicht mehr viel. Die Kirche hatte es nicht geschafft, die immer größer werdende Zahl an Abtrünnigen von der eigenen Lehre mit „herkömmlichen“ Mitteln, also durch Überzeugungskraft, Einschüchterung, etc., dazu zu bewegen, von den Irrlehren abzulassen, Buße zu tun und in die Gemeinschaft der wahren Gläubigen zurückzukehren. Sehr zum Groll der Kirchenväter zeigten sich überdies etliche Landesfürsten milde gegenüber Häretikern. 


Gerichtsbarkeit und Kirche

 

Die von Papst Lucius III. erlassene Bulle „Ad Abolendam“ im Jahre 1184 war eine der Initialen, die der Verfolgung unliebsamer Subjekte im Namen der Kirche Vorschub leistete. Zu Beginn wurde sie nur gegen Abtrünnige der Kirchenlehre eingesetzt. 

Dies waren in der Folge hauptsächlich die Sektenbewegungen, allen voran die Katharer und Albigenser im Süden Frankreichs, denen man sogar mit blutigen Kreuzzügen entgegentrat und regelrechte Massaker beging. In jedem Bistum war der Klerus von nun an angehalten, nach Häretikern Ausschau zu halten und Ketzerei ohne Wenn und Aber auszumerzen. Und nicht nur das. Gemäß dem bedeutenden vierten Laterankonzil (1215) durch Papst Innozenz III. drohte jedem Landesherrn ein gefürchteter Kirchenbann, sollte er sich dem päpstlichen Willen zur Eindämmung der Ketzerei widersetzen. Mit dem Argument, dass es sich nach kirchlichem Recht bei Ketzerei um Majestätsbeleidigung höchsten Grades handelte, hatte man die Landesherren schnell überzeugt. 

                                           Weltliche und Kirchliche Richter Memmelsdorfer Zentgericht Wagen der justizia RGB

 

 Doch ohnehin spielten die weltlichen Gesetze gegen Ketzerei dem Klerus in die Hand, wenn es sein musste, auch unter Androhung der Amtsenthebung der weltlichen Strafverfolger, falls sie nicht im Sinne des Klerus gegen Ketzer vorgingen. In den unterschiedlichen Landstrichen Europas wurden Ketzer seit dem 12. Jahrhundert auf unterschiedliche Weise bestraft - mit immer härteren Methoden. Selbst der unter Historikern so hoch angesehene Friedrich II. („der erste moderne Mensch auf dem Thron“, Jacob Burckhardt) ließ die Bestrafungen für Ketzer bis hin zum Tod durch Feuer verschärfen. Ebenfalls auf dem vierten Laterankonzil wurde die Beichte verbindlich eingeführt - mit dem Hintergedanken, auf diese Weise die Gläubigen besser unter Kontrolle zu halten sowie potenzielle Häretiker zu entlarven und sie der Inquisition zu überstellen. Ihre perverse Ausgeburt erfuhr die Beichte dann als Bestandteil der kirchlichen Inquisitionsprozesse, bei denen sich die Inquisitoren an den erpressten Details der Beschuldigten delektierten.


RechtssystemeAuch die weltlichen Gerichtsverfahren haben sich ab dem 13. Jahrhundert gewandelt.

 Während zuvor ordentliche Gerichte aufgrund einer Anklage über den Beschuldigten zu sprechen hatten (Akkusationsprinzip), nahm diesen Platz zusehends das Inquisitionsprinzip ein, das die weltliche Justiz von der Kirche übernahm und bei dem man von vornherein von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.

 Die Schuld zu widerlegen, war für den Delinquenten in der Regel nur durch den Tod möglich.

 

Allerdings hatte die Kirche nicht die Befugnis zur Blutgerichtsbarkeit; die Inquisitoren waren reine Schreibtischtäter und mussten Abtrünnige der weltlichen Rechtsprechung überstellen. In den späteren Jahren der Hexenverfolgungen nahm der Anteil der Freisprüche an den Prozessen aufgrund differenzierterer Rechtsprechung und des Kostendrucks zu. Im 16. und 17. Jahrhundert waren es im österreichischen Vorarlberg beispielsweise 31 %.


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Reichswappen

 

 

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Diese beiden Männer schrieben die Rechtssysteme, die in Deutschland bis 1871 gültig waren.


  

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 CCB - Die „Bambergensis“ 

Wird allgemein als „Markstein und Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsentwicklung“ bewertet. Die CAROLINA und die Brandenburgische Halsgerichtsordnung übernahmen große Teile wörtlich.

 

CCC - Die „Carolina“

Kaiser Karl V. ratifizierte sie am 27. Juli 1532 auf dem Reichstag in Regensburg. Erst im Jahr 1871 wurde sie durch das  „Strafgesetz für das Deutsche Reich“ abgelöst.


Auch bei der spanischen Inquisition, die nichts mit der Hexenverfolgung in Spanien verwechselt werden darf, wollte man verdeutlichen, dass man die Ketzer mit Feuer, Schwert und Daumenschrauben foltern würde, um dann den Stab über sie zu brechen, was gleichbedeutend mit einem Todesurteil war.

 

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